Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Würth Industrie Service GmbH & Co. KG

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In the following you will find previous versions of the "General Terms and Conditions of Delivery and Payment" of Würth Industrie Service GmbH & Co. KG.

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Version ab 01.12.2020:

DE, EN, NL

Version ab Juni 2013:

DE & EN

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Würth Industrie Service GmbH & Co. KG (gültig ab 20.03.2024)

 

Präambel

Würth Industrie Service GmbH & Co. KG (im Folgenden: Würth) beliefert als Händler und dispositiv-logistischer Prozessdienstleister seine Kunden (im Folgenden: „Besteller“) mit C-Teilen. Dabei erfolgt die Versorgung mittels hard- und softwarebasierter Systembelieferungskonzepte (z.B. Kanban, Ausgabeautomaten), die sich positiv auf die Beschaffungskostenstruktur der Kunden auswirken. Im Regelfall zeichnen sich C-Teile durch geringe Stückkosten sowie deren Herstellung in Massenfertigungsprozessen aus. Hieraus resultiert ein breites Lieferportfolio von Würth, welches sich von handelsüblichen Katalogprodukten (z.B. DIN-/Normteilen) für die allgemeine Verwendung bis hin zu kundenspezifischen Sonderteilen (Nicht-Würth-Katalogprodukte) mit besonderen und / oder (sicherheits-)kritischen Merkmalen erstrecken kann, welche ein Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahren nach VDA Band 2 oder PPAP-Handbook AIAG durchlaufen. Letztgenannte Teile unterliegen bei Würth einer spezifischen prozessualen Steuerung, welche sich von der initialen Materialanlage über die Lieferantenauswahl und den Produktfreigabeprozess bis hin zu Planung, Durchführung und Dokumentation von Qualitätsmaßnahmen erstreckt. So können sich für eine derartige Sonderschraube erhebliche qualitative sowie resultierende preisliche Unterschiede ergeben. Die Frage, welches Qualitäts-/ Preisniveau durch Würth bereitgestellt werden soll, ergibt sich aus den Anforderungen des Bestellers. Dieser hat in Kenntnis von Einbaufall, Montagesituation und Verwendungszweck zu entscheiden, ob er ein handelsübliches Katalogprodukt oder aber ein höherwertig beschaffenes Sonderteil von Würth beziehen möchte. Zu diesem Zweck hat der Besteller im Rahmen seiner Konstruktionsverantwortung die Produkte hinsichtlich des erforderlichen Qualitätsniveaus zu spezifizieren und diese Anforderungen im Rahmen der anfänglichen Produktanfrage an Würth zu übermitteln. In Folge ist Würth eine angemessene prozessuale Steuerung des betroffenen Produktes unter Rückgriff auf die verfügbaren Instrumentarien eines Händlers möglich, welche in Konsequenz zu einer dem Verwendungszweck angemessenen, qualitativen Belieferung des Bestellers führt.

I. Geltungsbereich, Allgemeines

1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Würth mit ihren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Würth nicht an, es sei denn, Würth hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn Würth in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag bestätigt und / oder den Auftrag an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Würth maßgebend.

4. Der Schriftformerfordernis i.S.d. der vorstehenden Ziffer 3 sowie der nachfolgenden Bestimmungen genügt die Textform des §126 b BGB. Dergestalt bedürfen insbesondere rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber Würth abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote von Würth sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn Würth dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat.

2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist Würth berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei Würth anzunehmen.

3. Eine Annahme kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens Würth oder mit Versendung der Ware an den Besteller zustande.

4. Für Umfang und Gegenstand der Leistung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Auftragsausführung die tatsächlich gelieferte Ware nebst Lieferschein maßgebend. Enthält eine von Würth übermittelte Auftragsbestätigung erkennbare Änderungen gegenüber der Bestellung des Bestellers, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn der Besteller im Falle einer übermittelten Auftragsbestätigung von Würth, dieser Auftragsbestätigung nicht binnen zehn (10) Arbeitstagen schriftlich widerspricht. In jedem Falle gilt das Einverständnis jedoch spätestens dann als gegeben, wenn der Besteller die Leistung entgegennimmt, ohne im Rahmen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Abschnitt X Ziffer 3 schriftlich zu widersprechen.

5. Im Falle eines Austausches elektronischer Belege mittels Electronic Data Interchange (EDI) oder im Falle eines Vertragsschlusses via eCommerce findet ergänzend Abschnitt XIII Anwendung.

III. Preise - Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise von Würth verstehen sich ab Lager Bad Mergentheim zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beträgt die vereinbarte Leistungszeit mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, behält sich Würth das Recht vor, ihre Preise mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen der Beschaffungskosten aufgrund von Rohmaterialpreisschwankungen, Auslastung von Herstellkapazitäten, Wechselkursen, Transportkosten Tarifabschlüssen, Zölle oder vergleichbare kostentreibenden Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von Würth eintreten. Auf Anforderung des Bestellers wird Würth die Erhöhungsfaktoren belegen. Steigt der Preis um mehr als 20%, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Würth berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, selbst zu bestimmen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

3. Sofern Würth – ohne dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht – ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet Würth für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes (vereinbarter Brutto-Kaufpreis) der einzulagernden Ware, mindestens jedoch 15,- EUR.

4. Für Kleinaufträge unter einem Warenwert von 150,- EUR wird ein Mindermengenzuschlag von 25,- EUR erhoben, sofern keine abweichenden individuellen Vereinbarungen bestehen. Bei Belieferungen ins Ausland kann ein länderspezifischer Mindermengenzuschlag veranschlagt werden, der aufwandsbezogen ermittelt wird.

5. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Würth. Bei Verträgen mit einem Warenwert von mehr als 5.000,- EUR ist Würth jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum.

6. Mit Ablauf der in Ziffer 5 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Würth behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Würth auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Würth auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Würth nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB), alternativ zur Nachverhandlung der kaufmännischen Konditionen (z.B. Vorauskasse). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Würth den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9. Hat Würth aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann Würth weitere Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend bei Überschreitung eines dem Besteller von Würth eingeräumten Kreditlimits.

10. Soweit die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises trotz Fälligkeit nicht geleistet wird, erfolgt unter den Voraussetzungen der DSGVO eine Datenübermittlung an mit Würth kooperierende Auskunfteien oder Dienstleister für Forderungsmanagement.

11. Ist Würth aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats des Bestellers berechtigt, Forderungen gegen den Besteller mittels Lastschrift einzuziehen, erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass ihm Würth spätestens drei (3) Kalendertage vor dem Tag des beabsichtigten Einzugs einer SEPA-Lastschrift (Ausführungsdatum) eine Vorabinformation (Pre-Notification) hierüber zuleitet.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den jeweiligen Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich Würth das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Würth unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren von Würth erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Würth berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Würth diese Rechte nur geltend machen, wenn Würth dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Würth entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Würth als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Würth Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Würth gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Würth ab. Würth nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Würth ermächtigt. Würth verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Würth nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Würth verlangen, dass der Besteller Würth die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Würth um mehr als 10%, wird Würth auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei Würth.

V. Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug

1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden im Rahmen des Kaufvertragsschlusses nach Abschnitt II Ziffer 3 individuell vereinbart bzw. von Würth bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben, handelt es sich um circa-Angaben zur Lieferzeit. Sofern Versendungskauf vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten am Erfüllungsort gemäß Abschnitt VI Ziffer 1.

2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von Würth angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, insbesondere auch die rechtzeitige Erteilung von Produkt- und Prozessfreigaben durch den Besteller, voraus.

3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung von Würth setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Im Falle eines Austausches elektronischer Belege mit vorgegeben definierten Datensatzstrukturen mittels Electronic Data Interchange (EDI) oder im Falle eines Vertragsschlusses via eCommerce findet ergänzend Abschnitt XIII Anwendung.

5. Wird Würth selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl Würth bei zuverlässigen Vorlieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird Würth von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Würth ist verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zurückzuerstatten. Ein Verschulden von Würth liegt in diesem Falle nicht vor.

6. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen und Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung, auch und insbesondere durch ein Betroffensein von Zulieferern, nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden, es sei denn, die Lieferung wird aufgrund derartiger Ereignisse für eine der Vertragsparteien nachträglich unzumutbar. Als unzumutbar im vorstehenden Sinne, gelten für Würth insbesondere die nachfolgenden Konstellationen:

(a) Wenn Würth für ein handelsübliches Katalog- oder Normprodukt mehr als sechs Vorlieferanten aus dem Lieferantenstamm anfragt und hierbei kein Angebot erhält, das eine vertragsgemäße Leistung erlaubt.

(b) Wenn der übliche Gebrauch, der spezifische Verwendungszweck des Bestellers und / oder der spezifikationskonforme Herstellungsprozess eines Liefergegenstandes einen spezifischen Anspruch an die Leistungsfähigkeit des Vorlieferanten begründet und Würth zum Zwecke der Alternativbeschaffung über keinen nachweislich befähigten und somit für den betroffenen Produktbereich freigegebenen Vorlieferanten in seinem Lieferantenstamm verfügt.

(c) Wenn eine Alternativbeschaffung zur Erfüllung des Vertrages eine Preiserhöhung auf der Beschaffungsseite von Würth zur Folge hat, die dazu führt, dass der neue Beschaffungspreis mehr als 5% oberhalb des bisher vereinbarten Preises zwischen dem Besteller und Würth liegt.

Weiter sind sich die Vertragsparteien einig, ihre Verpflichtungen bei einem solchen Hindernis den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. In jedem Falle haben sich die Vertragsparteien unverzüglich nach Kenntniserlangung von solch einem Hindernis oder Ereignis zu benachrichtigen.

7. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart oder von Würth in Aussicht gestellt und wird daraufhin aufgrund von Ereignissen nach vorstehenden Ziffern 5 und 6 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als zwei Wochen bei Würth-Katalogprodukten bzw. vier Wochen bei Nicht-Würth-Katalogprodukten überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

8. Der Eintritt des Lieferverzugs von Würth bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei abweichend zu §286 (2) BGB in jedem Fall eine Mahnung durch den Besteller erforderlich ist.

9. Bei Betrieb von hardware-basierten Systembelieferungskonzepten mit fortlaufender Nachbelieferung (z.B. Kanban, Ausgabeautomaten) setzt der Verzugseintritt in Ermangelung einer abweichenden Individualvereinbarungen weiter voraus, dass dies nicht auf einen außergewöhnlichen Bedarfsanstieg des Bestellers zurückzuführen ist. Letzterer ist dann gegeben, wenn die bestellte Menge 30% des gleitenden Jahresdurchschnitts auf Monatsebene übersteigt und / oder eine auf Basis der bisherigen Verbräuche vereinbarte Systemauslegung (System-/ Behälteranzahl, Fachbelegung) den Bedarfsanstieg nicht zu bedienen vermag. Um derartigen Verfügbarkeitsproblemen bei Systembelieferungskonzepten vorzubeugen, hat der Besteller absehbare Bedarfsanstiege frühzeitig gegenüber Würth anzuzeigen, um eine Systemanpassung zu ermöglichen.

10. Gerät Würth in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Würth bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Macht der Besteller einen pauschalisierten Verzugsschaden auf Basis dieser Bestimmung geltend, wird dieser auf einen darüber hinaus geltend gemachten Anspruch gemäß Abschnitt XI dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen angerechnet.

VI. Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Bad Mergentheim, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist Würth berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese zumutbar sind. Als zumutbar im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere die nachfolgenden Fälle:

(a) Die Teillieferung ist für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar.

(b) Die Lieferung der restlichen bestellten Ware ist sichergestellt.

(c) Dem Besteller entsteht hierdurch kein erheblicher Mehraufwand.

3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage und im Rahmen des Zumutbaren behält sich Würth im Einzelfall Mehr– und Minderlieferungen vor. Dabei ist Würth insbesondere berechtigt, die nächstgrößere Verpackungseinheit zu beliefern und zu berechnen, sofern die vom Besteller gewünschte Verpackungseinheit nicht verfügbar ist. Zudem sind innerhalb der einzelnen Verpackungseinheiten geringfügige, toleranzbedingte Mengenabweichungen für diejenigen Produkte zulässig, welche üblicherweise mittels gewichtsbasierter Verwiegeprozesse in Verpackungseinheiten überführt werden.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

VII. Abnahmevereinbarung und Annahmeverzug

1. Für Warenbestände, welche Würth speziell für den Besteller auf Basis dessen Bedarfs-/ Verbrauchsangaben und / oder spezifischen Bevorratungsvereinbarungen beschafft und eingelagert hat, gelten die bestehenden, individuellen Abnahmevereinbarungen. In Ermangelung einer solchen individuellen Regelung ist der Warenbestand in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen abzunehmen. Hierbei kann Würth jedoch spätestens nach 15 Monaten ab angezeigter bzw. vereinbarter Verfügbarkeit bei Würth die Abnahme des betroffenen Bestandes verlangen.

2. Erfolgt keine Abnahme gemäß der vorstehenden Ziffer 1, so ist Würth zur Berechnung einer pauschalen Entschädigung i.H.v. 25,- EUR für jede neue angefangene Kalenderwoche und pro belegtem Lagerplatz befugt. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer, geringerer oder keiner Lagerkosten bleiben dem Besteller vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Würth berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Transport-, Wiedereinlagerungs-, Lagerkosten) zu verlangen. Dabei wird eine Mindestaufwandspauschale von 45,- EUR pro betroffener Lieferposition fällig. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

VIII. Schutzrechte, Bereitstellung von Unterlagen

1. Schutzrechte im Sinne dieses Abschnitts sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Designs, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Würth verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen.

3. Der Besteller verpflichtet sich, Würth von behaupteten Schutzrechtsverletzungen Dritter hinsichtlich der von Würth gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei tatsächlichem Vorliegen einer Verletzung durch Würth kann Würth (a) ein Nutzungsrecht erwirken, (b) auf ihre Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Besteller zumutbarer Weise entsprechen, oder (c) den Besteller von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. Ist diese Nacherfüllung für Würth unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat Würth das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz durch Würth richtet sich ausschließlich nach Abschnitt XI.

4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn und soweit (a) der Besteller eine Verletzung nicht anerkannt oder Vergleiche mit dem Dritten geschlossen hat, (b) die Schutzrechtsverletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Bestellers verursacht wurde, oder (c) die Leistung vom Besteller verändert oder mit anderen Leistungen verknüpft wurde, und Würth alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

5. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen sowie vom Besteller bereitgestellte Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Für den Fall einer Inanspruchnahme von Würth wegen Verletzung solcher Rechte Dritter verpflichtet sich der Besteller, Würth in vollem Umfang von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und Würth sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten sowie Würth jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden, Kosten oder Aufwendungen zu ersetzen. Der Besteller ist verpflichtet, auch unbegründete Ansprüche Dritter im Hinblick auf die oben genannten Rechte abzuwehren. Verweigert der Besteller die Freistellung und überlässt er damit Würth die Entscheidung darüber, ob dem Dritten Ansprüche zustehen, so hat er Würth die durch diese Entscheidung entstehenden Kosten zu ersetzen

6. Der Besteller räumt Würth durch die Bereitstellung von Unterlagen das nicht ausschließliche Recht ein, sie für alle vertraglich vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung zu nutzen. Bei Anfrage von Artikeln auf Basis bereitgestellter Unterlagen wie z.B. Zeichnungen und Spezifikationen (Zeichnungsteile) ist Würth berechtigt, diese zum Zwecke der Anfragebearbeitung und der nachgelagerten Vertragserfüllung an Vorlieferanten zur Verfügung zu stellen. Soweit der Besteller abweichende oder ergänzende Anforderungen zu angefragten Zeichnungsteilen erhebt, ohne Würth geänderte oder um diese Anforderungen ergänzte Spezifikationen bzw. Zeichnungen bereitzustellen, ist Würth berechtigt, die vorhandenen Zeichnungen des Bestellers entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.

7. Der Besteller gewährleistet gegenüber Würth die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit von Unterlagen (Spezifikationen / Zeichnungen), welche er Würth zu Anfragezwecken bereitstellt. Dies umfasst auch die Anzeige bestehender Schutzrechte Dritter.

8. Sofern im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten und / oder aus der vertraglichen Erfüllung ein schutzrechtsfähiges Ergebnis resultiert, stehen Würth sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich zu, es sei denn, dass der Besteller maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt waren. In solch einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges Ergebnis gemeinsam erstellt wurde, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass Würth zumindest ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Eine Übertragung bereits bestehender Schutzrechte von Würth findet in keinem Fall statt. Sollte es im begründeten Einzelfall notwendig sein, dass der Besteller Nutzungsrechte an Schutzrechten von Würth erwirbt, dann erhält er ein für die Dauer der notwendigen vertraglichen Nutzung zeitlich beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

IX. Vertragsgrundlage und geschuldeter Leistungsumfang

1. Spezifische Anforderungen des Bestellers an Prozesse, Abwicklung, Serviceumfang sowie Prüf- und Qualitätsmaßnahmen werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn diese mit der Anfragespezifikation eines Liefergegenstandes an Würth bereitgestellt und daraufhin für den Einzelfall zwischen dem Besteller und Würth vereinbart wurden. Allgemeine Verweise auf diesbezüglich bestehende Bestimmungen und Regelwerke des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Würth der Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Auf erhöhte Anforderungen an die prozessuale Steuerung von Produkten im Fertigungs- und fertigungsbegleitenden Prüfprozess kann sich der Besteller nur berufen, wenn er die Produkte mit einer Erstbemusterung als Bestandteil eines Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahrens (z.B. VDA Band 2, PPAP-Handbook AIAG) angefragt hat. Dabei hat der Besteller besondere und / oder (sicherheits-)kritische Merkmale nach VDA oder IATF16949 auf Basis der bereitgestellten Anfragespezifikationen gegenüber Würth anzuzeigen und zugehörige Fehleranteile und / oder Prozessfähigkeitsanforderungen mit Würth zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Vertriebsangestellten von Würth, werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Würth verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch. Eine Garantie übernimmt Würth nur, wenn Würth diese ausdrücklich und schriftlich - unter Ausschluss der Textform - als solche bezeichnet und mit dem Besteller vereinbart hat.

4. Die Angebote von Würth beruhen auf Angaben des Bestellers, ohne Kenntnis der Verhältnisse oder Vorgaben beim Besteller. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatz-/ Verwendungszweck oder eine bestimmte) Eignung wird durch Würth nur insoweit übernommen, als dies auf Produktebene ausdrücklich und schriftlich - unter Ausschluss der Textform - vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn Würth nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Plänen, usw. des Bestellers leistet.

5. Angaben, Muster, Proben oder Abbildungen in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial, sind nur annähernd (z.B. Gewicht, Maß, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten), soweit nicht eine wesentliche funktionale Eigenschaft betroffen ist und / oder die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Ein Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.

6. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt Würth als Händler keine Verantwortung. Für Mängelansprüche, die sich auf Aussagen der vorgenannten Personen begründen, ist die Haftung ausgeschlossen.

7. Sofern Würth ein Muster bzw. Erstmuster liefert bzw. anfertigen lässt und dieses vom Besteller freigegeben wird, gilt die Leistung von Würth entsprechend dem freigegebenen Muster als vertragsgemäße Leistung. Gleiches gilt, wenn Würth die Leistung nach von Würth erstellten Vorgaben anfertigen lässt, die der Besteller genehmigt hat. Fordert der Besteller im Falle einer vereinbarten Erstbemusterung Würth zur Lieferung des betroffenen Produktes auch ohne seine explizite Erstmusterfreigabe und / oder vor Abschluss der Erstmusterprüfungen durch Würth auf, so gilt die Erstmusterfreigabe für dieses Produkt als vom Besteller erteilt. Die den Erstmustern entsprechenden Produkte gelten dann als vertragsgemäß.

8. Falls nicht anders vereinbart, ist eine Einweisung oder Beratung nicht geschuldet. Soweit Würth technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung. Bei Vorliegen eines Beratungsvertrages gelten die Haftungsbe-schränkungen des Abschnitts XI.

X. Mängelansprüche des Bestellers

1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

2. Grundlage der Mängelhaftung von Würth ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die in den Katalogen von Würth unter Zugrundelegung der jeweiligen Normen (z.B. DIN, ISO) aufgeführt sind oder die Würth vom Besteller zur Verfügung gestellt und infolge mit Würth vereinbart wurden. Darüber hinaus bestimmt sich die geschuldete Leistung nach Abschnitt IX.

3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 HGB bei Anlieferung nachgekommen ist. Insbesondere hat der Besteller unverzüglich nach Anlieferung eine Untersuchung auf offen erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sowie Transportbeschädigungen vorzunehmen. Zeigt sich im Rahmen der Untersuchungen ein Mangel oder tritt ein Mangel, welcher im Rahmen der Untersuchung bei Anlieferung nicht zu erkennen war, später auf, so ist Würth hierüber unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung und bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei tunlicher Untersuchung entdeckt worden wäre, erfolgt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige gemäß den vorstehenden Bestimmungen, so gilt die Ware im Anlieferzustand als genehmigt i.S.d. § 377 HGB.

4. Beanstandete Ware ist durch den Besteller zu separieren und somit dem weiteren Verarbeitungsprozess zu entziehen. Insbesondere darf sie nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung durch den Besteller.

5. Soweit die Ware in Produkte des Bestellers eingesetzt wird, die - im Falle der Mangelhaftigkeit der von Würth gelieferten Ware - eine Gefahr für Leib und Leben oder eine nicht unerhebliche Gesundheitsschädigung darstellen, ist die Ware zuvor auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen/testen (z.B. labortechnische Untersuchung oder Testlauf). Diese Obliegenheit besteht auch, soweit durch den Einsatz dieser Ware in entsprechende Produkte ein mangelbedingter Aus-/Einbau als Bestandteil der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist und /oder ein im Verhältnis zu den gelieferten Produkten unverhältnismäßig hoher Mangelfolgeschaden zu besorgen ist. Diese Regelung gilt nicht, sofern eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde, welche die Durchführung von spezifischen Prüfungen oder Qualitätssicherungsmaßnahmen für die im Einzelnen betroffenen Produkte von Würth umfasst.

6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Würth zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Würth, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7. Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort; Würth steht es frei, Nacherfüllung auch am aktuellen Belegenheitsort zu leisten, sofern keine berechtigten Interessen des Bestellers dagegenstehen.

8. Der Besteller hat Würth die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an Würth nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Würth vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 10, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann Würth die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

10. Im Falle eines Serienmangels ist der Anspruch auf Ersatz der für den Ein- und Ausbau erforderlichen Aufwendungen auf 50.000,- Euro pro mangelhafter Serie beschränkt, sofern das betroffene Produkt nicht auf Basis einer Erstbemusterung als Bestandteil eines Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahrens nach VDA Band 2 bzw. PPAP-Handbook AIAG an den Besteller beliefert wurde oder der Besteller vor Vertragsschluss anderweitig die Besorgnis eines höheren Aufwandes glaubhaft gemacht hat. In den letztgenannten Fällen ist der Aufwendungsersatz auf maximal 5 Millionen Euro pro mangelhafter Serie beschränkt. Gesetzliche Einreden und Einwendungen gegen Nacherfüllungsforderungen des Bestellers bleiben Würth unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen erhalten. Ein Serienmangel liegt vor, wenn für einzelne Teile aus einer oder mehrerer Lieferpositionen von Würth ein bestimmter Mangel gleicher Art festgestellt wird, der aufgrund seiner Ursache, Art und Natur in der/n jeweils gesamten Lieferposition/en vorliegt.

11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

12. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XI und sind im Übrigen ausgeschlossen.

XI. Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet Würth bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet Würth – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Würth nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Würth jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden i.S.d. der vorstehenden Ziffer 2 ist begrenzt auf einhunderttausend Euro pro Haftungsfall. Eine hierüber hinausgehende Haftung besteht in den Fällen, in denen die Parteien einen Verwendungszweck nach Abschnitt IX Ziffer 4 vereinbart haben und der Besteller das sich hieraus ergebende Schadensrisiko - zumindest in einer circa-Angabe und ggf. der dieser zugrundeliegenden Mengeneinheit (z.B. pro Stück- oder Zeiteinheit) – betragsmäßig beziffert hat. Bei Plausibilität dieser Angabe(n) erhöht sich die Haftung seitens Würth um den so übermittelten und bestätigten Betrag.

4. Die sich aus Ziffer 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Würth einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlage.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Würth die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XII. Verjährung

1. Abweichend von §438 (1) Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§438 (1) Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 (1) Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§438 (3) BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress (§§478 ff., 445 ff. BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen für kaufvertragliche Ansprüches gelten auch für sonstige vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzli-chen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt XI ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Ergänzungsbestimmungen zur Elektronischen Beschaffung

1. Der Begriff Elektronische Beschaffung umfasst im Sinne dieser Ergänzungsbestimmungen alle Geschäftsvorgänge, bei denen mittels elektronischer Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und Würth abgewickelt wird. Insofern sind hiervon sowohl der eShop im Internet, statische elektronische Kataloge (z.B. BMEcat), dynamische elektronische Kataloganbindungen via Open Catalog Interface (OCI-Schnittstelle) und / oder die Nutzung von (web-basierten) Bestellplattformen als auch der Austausch von elektronischen Belegen mittels Electronic Data Interchange (EDI) umfasst.

2. Im Falle eines EDI-basierten Belegaustausches mit vorgegeben, definierten Datensatzstrukturen werden die in elektronischen Auftragsbestätigungen (i.S.v. Abschnitt II Ziffer 3) seitens Würth genannten Datumsangaben grundsätzlich als voraussichtliche Liefertermine mitgeteilt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen Besteller und Würth getroffen werden.

3. Bei Internetkäufen mittels eShop ist mit der hierzu erforderlichen Registrierung des Bestellers dessen Einverständnis mit der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen verbunden. Diese Registrierung ist Voraussetzung für die Abgabe eines bindenden Angebotes i.S.d. nachfolgenden Ziffer 4.

4. Die Präsentation von Produkten im Internet und in elektronischen Katalogen stellen kein bindendes Angebot seitens Würth dar, sondern dienen dazu, den Besteller zur Unterbreitung eines bindenden Angebotes aufzufordern. Demzufolge gibt der Besteller mit dem Absenden einer Bestellung ein bindendes Angebot für den Vertragsschluss mit Würth ab. Ein Vertragsschluss kommt danach nur durch eine Auftragsbestätigung seitens Würth oder durch Lieferung der Ware durch Würth zustande. Eine automatische Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt keine Annahme des Kaufangebots des Bestellers durch Würth dar.

5. Die im eShop, Internet, elektronischen Katalogen oder web-basierten Plattformen hinterlegte Lieferzeiten sind pauschalisierte Richtwerte für eine Belieferung innerhalb Deutschlands und verstehen sich freibleibend Vorrat. Bei Lieferungen ins Ausland verlängern sich die Lieferzeiten um die üblichen Transaktions- und Transportzeiten eines Standardversandes.

XIV. Wasserstoffversprödung

1. Würth und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln gemäß DIN EN ISO 4042 bzw. grundsätzlich ab einer Zugfestigkeit von 1.000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV bewusst. Die vollständige Beseitigung der Wasserstoffversprödungsgefahr kann von Würth nicht gewährleistet werden.

2. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoffversprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der von Würth gelieferten Ware z.B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit Würth eine Vereinbarung über die Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.

3. Die DIN EN ISO 4042 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist integraler Bestandteil der zwischen Würth und dem Besteller geschlossenen Verträge.

XV. Rücknahme von Verpackungen

1. Der Besteller ist berechtigt, Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen an Würth zurückzugeben. Ort der Rückgabe ist am Geschäftssitz von Würth in Bad Mergentheim.

2. Die Rückgabe von Verpackungen kann ausschließlich während der Geschäftszeiten von Würth erfolgen. Dabei ist die Rückgabe stets im Vorfeld mit Würth abzustimmen, wobei der Besteller die Art der Verpackungen, die Materialarten sowie den Umfang unter Angabe der Menge und Volumen in den Einheiten Kilogramm und Liter anzugeben hat.

3. Der Besteller hat bei der Rückgabe sicherzustellen, dass die Verpackungsmaterialien sauber, nach Materialart separiert und frei von Fremdstoffen sind. Andernfalls steht Würth das Recht auf Verweigerung der Rücknahme oder ein Anspruch auf Ersatz der bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu. Gleiches gilt, wenn die unter vorstehender Ziffer 2 genannten Angaben des Bestellers fehlerhaft sind.

4. Sofern der Besteller Verpackungsmaterial selbst entsorgt, hat dies fachgerecht zu erfolgen.

5. Grundsätzlich sind die Kosten für eine Rücknahme von Verpackungen im Teilepreis der Liefergegenstände nicht enthalten.

6. Paletten und Pfandverpackungen sind von den vorstehenden Bestimmungen ausge-schlossen und unterliegen einer gesonderten Abwicklung.

XVI. Datenschutz und Geheimhaltung

1. Mit der Entstehung einer Geschäftsbeziehung verarbeitet und speichert Würth personenbezogene Daten, die für die Durchführung der Geschäftsbeziehung, insbesondere die Bestellabwicklung und Vertragserfüllung erforderlich sind, nach Maßgabe der einschlägigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Eine Datenübermittlung an Dritte erfolgt insbesondere gemäß Abschnitt III Ziffer 10.

3. Zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Preise und Zahlungskonditionen darf der Besteller ohne vorherige und ausdrückliche schriftliche Freigabe durch Würth nicht gegenüber Dritten offenlegen.

4. Lieferanteninformationen stellen für Würth als Handelsunternehmen Geschäftsgeheimnisse dar, welche grundsätzlich nicht an den Besteller bereitgestellt werden. Sofern im Einzelfall eine Offenlegung seitens Würth gegenüber dem Besteller erfolgt ist, hat der Besteller diese Informationen streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden, in dessen Rahmen die Informationen offengelegt wurden.

XVII. Export Compliance

1. Der Besteller sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.

2. Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung der vorstehenden Ziffer 1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.

3. Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung nach Ziffer 1 durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.

4. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Ziffern 1, 2 oder 3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt Würth, die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Besteller Würth von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung dieser Ziffern 1, 2 oder 3 freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist Würth berechtigt, vom Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

5. Der Besteller ist verpflichtet, Würth über alle Verstöße gegen Regelungen der Ziffern 1, 2 oder 3 zu unterrichten. Der Besteller stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Ziffern innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Würth wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 unterrichten.

XVIII. Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Erfolg wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke innerhalb dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Würth und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt IV unterliegen dem Recht am jeweiligen Belegenheitsort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

3. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Würth in Bad Mergentheim. Würth ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.